Textile Zurrmittel (Zurrgurte) und Ratschen.

Textile Zurrmittel (Zurrgurte) sind leichte und günstige Alternativen zu Zurrmitteln aus Stahl. Sie sind entweder einteilig oder zweiteilig. Einteilige Varianten bestehen aus Spannelement (Ratsche) und Gurtband. Sie werden zur Umreifung der Ladung eingesetzt und brauchen deshalb keine Verbindungselemente wie Ösen oder Haken. Zweiteilige Zurrgurte bestehen aus einem Festende, einem Verbindungselement, einem Spannelement und dem Losende, das ebenfalls mit einem Verbindungselement ausgestattet ist.

Zurrgurte aus Polyester können in einem Temperaturbereich von –40 °C bis +100 °C eingesetzt werden. Selbst Laugen und Säuren sind je nach Konzentration und Dauer der Einwirkung meist kein Problem.

Druckratschen-Zurrgurt.

Der selbstsichernde Ratschenhebel verhindert, dass die Ratsche aufspringen kann. So haben Sie auch große Vorspannkräfte unter Kontrolle.

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Schwerlastratschen-Zurrgurte.

Mit diesen Kraftpaketen lassen sich selbst schwere Lasten schnell sichern.

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Zugratschen-Zurrgurte.

Für die Ladungssicherung schwerer Lasten. Erleichtert die Arbeit und macht die Sicherheit kontrollierbar.

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Rechtsgrundlagen und Vorschriften.

Zwei Regelwerke beschäftigen sich mit der Berechnung der Ladungssicherung in Deutschland.

  1. Berechnung von Sicherungskräften VDI 2700 Blatt 2 vom Juli 2014. Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.

  2. Berechnung von Zurrkräften DIN EN 12195-1 in der Fassung vom Juni 2021. Anerkennung der DIN EN 12195-1:2021 in Verbindung mit der VDI, Blatt 2:2014 als anerkannte Regeln der Technik. Europaweit war die DIN EN 12195-1:2021 schon länger gültig. Seit Mitte 2016 gilt dieses Regelwerk in Verbindung mit der VDI 2700 Blatt 2:2014 bundesweit als anerkannter Stand der Technik und ist so umzusetzen.

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit sind in TRBS 1201 und TRBS 1203 definiert.

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